Statuten.
I. NAME UND SITZ
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Art. 1
Unter dem Namen „Medienzukunft Basel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
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Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
II. ZWECK
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Art. 3
Der Verein Medienzukunft Basel bezweckt die Stärkung der Medienregion Basel und die Förderung der Medienvielfalt in Basel. Er setzt sich für unabhängigen Journalismus ein und will dafür sorgen, dass in Basel ein eigenes, von seinen Nutzerinnen und Nutzern sowie der Region getragenes Medium entsteht. Er sorgt für die Unterstützung eines gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Online-Mediums aus Basel, an dem er sich beteiligen kann. Er kann sich auch medienpolitisch äussern und für öffentliche Medienförderung engagieren.
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III. MITGLIEDSCHAFT
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Art. 4
Mitglieder des Vereins Medienzukunft Basel können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen.
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Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Begründung ablehnen.
Art. 5
Natürliche Personen haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag von CHF 50.00 zu leisten.
Juristische Personen und Personengesellschaften haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag von CHF 200.00 zu leisten.
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Personen, die Gönner des vom Vereins Medienzukunft Basel nach Art. 1 geförderten Online-Mediums sind, kann der Mitgliederbeitrag erlassen werden.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches die Interessen des Vereins schädigt. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.
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Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
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IV. ORGANE
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Art. 7
Die Organe des Vereins Medienzukunft Basel sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand​
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A. Mitgliederversammlung
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Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich unter Angabe der Traktanden. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten.
Art. 9
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
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Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:
a) Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl der Vorstandsmitglieder
e) Geschäfte, die auf Begehren des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Anträge für Traktanden, die von Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und fristgerecht eingereicht wurden
h) Änderung der Statuten
i) Wahl jener Verwaltungsräte (oder Vorstandsmitglieder) des vom Verein unterstützen Mediums, die gleichzeitig auch dem Vereinsvorstand angehören. Alle weiteren Verwaltungsräte (oder Vorstandsmitglieder) werden vom Vereinsvorstand gewählt.
j) Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen oder des Gesetzes dem Beschluss der Generalversammlung vorbehalten sind.
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Art. 11
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinspräsidenten oder von der Vereinspräsidentin und bei dessen bzw. deren Verhinderung durch die Stellvertretung geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Die protokollführende Person wird von der Versammlung bestimmt.
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Art. 12
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin einen Stichentscheid.
Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied und unter Vorlage einer schriftlichen und unterschriebenen Vollmacht zulässig.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge und über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
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B. Vorstand
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Art. 13
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
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Dem Präsidenten oder der Präsidentin steht der Stichentscheid zu.
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Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
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Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 14
Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt insbesondere den Vereinspräsidenten oder die Vereinspräsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und andere Verantwortliche.
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Art. 15
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet namentlich über die Verwendung der Zuwendungen im Rahmen des Vereinszwecks. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
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Art. 16
Die Vorstandssitzungen sind durch den Vereinspräsidenten oder die Vereinspräsidentin, und bei dessen Verhinderung, durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin einzuberufen und zwar spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin.
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Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Bei zeitlicher Dringlichkeit sind Zirkularbeschlüsse möglich.
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Art. 17
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Vereinspräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
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Art. 18
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.
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V. VEREINSVERMÖGEN
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Art. 19
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus den Mitgliederbeiträgen und aus Beiträgen Dritter.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
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VI. ALLGEMEINES
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Art. 21
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
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Art. 22
Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
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Art. 23
Für die Aufgabe einer allfälligen Beteiligung an einem Medium ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
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Im Falle der Auflösung des Vereins fällt der Liquidationserlös der Stiftung für Medienvielfalt zu oder einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit ähnlichem Zweck. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder zurückfliessen
Beschlossen an der Gründungsversammlung in Basel am 21. Dezember 2018
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Zuletzt geändert an der ordentlichen Generalversammlung in Basel am 17. September 2020